Finanzielle Hilfen und Unterstützung für Familien

Familie Corona



In der gegenwärtigen Situation sind Familien besonders gefordert. Viele Unterstützungssysteme funktionieren nicht mehr so, wie sie es sollten. Um Familien zu unterstützen, wurden einige staatliche Unterstützungsmöglichkeiten angepasst. Eine Übersicht finden Sie nachfolgend. (Diese Informationen finden Sie auch im Informationsportal des Bundesfamilienministeriums www.familienportal.de bzw. unter den angegebenen Links.)

 

    • Elterngeld
      • Damit werdende und junge Eltern, die aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, keine Nachteile haben, wurde das Elterngeld für einen Übergangszeitraum flexibler gestaltet.
      • Weitere Informationen

 

    • Kinderzuschlag
      • Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro erhalten. Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.
      • Weitere Informationen und Beantragung

 

    • Kinderkrankengeld bei Betreuung zu Hause
      • Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. Wenn Sie alleinerziehend sind, stehen Ihnen 40 statt 20 Tage zur Verfügung. An den Kinderkrankentagen müssen Sie nicht arbeiten.
      • Als Lohnausgleich können Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt normalerweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Den Antrag finden Sie bei Ihrer Krankenkasse.
      • Sie können Kinderkrankentage nutzen, wenn:
        • Ihr Kind krank ist,
        • Ihr Kind gesund ist und Sie es zu Hause betreuen, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege geschlossen sind oder
        • die Behörden den Zugang zu Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege eingeschränkt haben oder empfehlen die Betreuung nicht wahrzunehmen.
      • Weitere Informationen

 

    • Entschädigung für Verdienstausfall bei fehlender Kinderbetreuung
      • Zusätzlich zu den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. Diese Regelung gilt unabhängig von Ihrer Versicherungsform. Sie können aber nicht die Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderkrankengeld gleichzeitig bekommen.
      • Weitere Informationen



 

    • Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung
      • Es gibt auch die Möglichkeit zur Lohnfortzahlung. Diese ist jedoch auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Voraussetzung ist, dass es keine anderen Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt, zum Beispiel Ehepartner oder andere Eltern in der Nachbarschaft.
      • Falls es im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Lohneinbußen kommt, gibt es daher die Möglichkeit des Lohnersatzes.

 

    • Rückerstattung von Elternbeiträgen aufgrund der Kitaschließungen
      • Eltern und Sorgeberechtigte, die ab dem 04. Januar 2021 keinen Anspruch auf Notbetreuung haben, können sich den Elternbeitrag und das Essengeld für die Zeit der Schließung der Kita erstatten lassen. Die meisten Träger überweisen bereits gezahlte Beiträge zurück.

 

    • Kurzarbeitergeld
      • Während einer Kurzarbeit verringert ein Unternehmen vorübergehend die Arbeitszeit seiner Beschäftigten. Manche Arbeitgeber können diese Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus treffen. In dem Fall können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss der Arbeitgeber beantragen. Das Kurzarbeitergeld fällt für Familien höher aus als für Kinderlose.
      • Weitere Informationen

 

 

    • Arbeitslosengeld und Grundsicherung
      • Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wird der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. März 2021 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.
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